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Anleitung

Kleinunternehmer-Rechnung schreiben: die vollständige Anleitung

Alle Pflichtangaben nach §19 UStG, die passende Formulierung, ein Musterbeispiel und die typischen Fehler, die dich Geld oder Kunden kosten.

Kurz gefasst

Als Kleinunternehmer schreibst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer, aber mit den Pflichtangaben nach §34a UStDV: Name, Adresse, Steuernummer, Rechnungsnummer, Datum, Leistung, Nettobetrag. Statt Umsatzsteuer nennst du einen Hinweis auf §19 UStG, zum Beispiel: 'Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.' Die Grenzen liegen 2026 bei 25.000 EUR Vorjahr und 100.000 EUR laufendes Jahr.

Steuer-Einstellungen in zeit mit eingeschalteter Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.
Einmal eingeschaltet, setzt zeit den §19-Hinweis auf jede Rechnung.

Als Kleinunternehmer schreibst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer, aber mit allen anderen Pflichtangaben. Der einzige sichtbare Unterschied zu einer Regelrechnung ist die fehlende Umsatzsteuer-Zeile und ein kurzer Hinweis auf §19 UStG. Alles andere, von der Rechnungsnummer bis zur Leistungsbeschreibung, gilt genauso streng, egal ob du als Freiberufler oder als Kleingewerbe abrechnest.

Diese Anleitung führt dich durch alle Pflichtangaben, zeigt die passende Formulierung des §19-Hinweises, eine Musterrechnung, benennt die häufigsten Fehler und erklärt, was beim Übergang zur Regelbesteuerung passiert. Die Zahlen entsprechen der Rechtslage 2026, nachdem die Kleinunternehmerregelung Anfang 2025 auf 25.000 EUR Vorjahresumsatz und 100.000 EUR laufendes Jahr angehoben wurde.

Wann du die Kleinunternehmerregelung nutzen darfst

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ist ein Wahlrecht, das dich von der Umsatzsteuer befreit, wenn dein Umsatz unter zwei Grenzen bleibt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten 25.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr. Beide Werte sind seit der Reform 2025 Nettogrenzen und beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn. Trag deine eigenen Umsätze in den Grenzen-Check weiter unten ein, um es direkt zu prüfen.

Sobald du im laufenden Jahr die 100.000-EUR-Grenze überschreitest, unterliegt bereits der Umsatz, der die Grenze reißt, der Regelbesteuerung. Anders als vor der Reform gibt es keinen sanften Übergang mehr über eine Prognose zum Jahresbeginn: Die Grenze wirkt taggenau. Die Vorjahresgrenze von 25.000 EUR entscheidet dagegen darüber, ob du das Wahlrecht überhaupt weiter in Anspruch nehmen kannst.

Die Regelung gilt unabhängig davon, ob du Freiberufler, Kleingewerbetreibender oder klassisches Einzelunternehmen bist. Wer bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nichts anders angibt, wird automatisch als Kleinunternehmer geführt. Du bindest dich für fünf Jahre, wenn du auf die Regelung verzichtest und zur Regelbesteuerung wechselst. Für viele Selbstständige mit vorsteuerintensiven Investitionen, etwa Hardware, Software-Lizenzen oder Coworking-Miete, ist die Regelbesteuerung trotz Kleinunternehmergrenze wirtschaftlich sinnvoller. Rechne beide Varianten durch, bevor du kreuzt.

Pflichtangaben auf jeder Kleinunternehmer-Rechnung

Für Kleinunternehmer gilt seit 2025 der reduzierte Angabenkatalog des §34a UStDV, nicht der volle §14 UStG. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung trotzdem formell fehlerhaft. Das Finanzamt prüft dies vor allem beim Empfänger, dem sonst der Betriebsausgabenabzug gekürzt werden könnte. Eine unvollständige Rechnung kannst du zwar korrigieren, aber gute Kunden erwarten das gar nicht erst.

Zwingend gehören auf jede Rechnung: dein vollständiger Name und die Anschrift, die Adresse des Leistungsempfängers, deine vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung, eine genaue Beschreibung von Art und Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Statt eines Umsatzsteuersatzes ergänzt du einen klaren Hinweis auf §19 UStG.

Die Rechnungsnummer ist der häufigste Streitpunkt. Sie muss lückenlos fortlaufend sein, das Format bleibt dir überlassen. Kombinationen aus Jahr und laufender Nummer (2026-001, 2026-002) oder kundenbezogene Präfixe (KDE-2026-014) sind zulässig, solange keine Nummer doppelt vorkommt. Eine detaillierte Übersicht findest du in der Zusammenstellung der Pflichtangaben für Freiberufler.

Die richtige Formulierung des §19-UStG-Hinweises

Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist Pflicht, muss aber nicht wörtlich formuliert sein. Wichtig ist, dass klar wird: Es wird keine Umsatzsteuer erhoben, und der Grund ist §19 UStG. Drei gängige Varianten:

  • „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
  • „Rechnungsbetrag enthält gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer."
  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG."

Setze den Satz direkt unter die Rechnungssumme, gut sichtbar, in normaler Textgröße. Ein Fußnoten-Verweis reicht nicht. Bei Rechnungen an Kunden im EU-Ausland ändert sich der Hinweis (siehe Abschnitt zu häufigen Fehlern).

Musterrechnung: So sieht sie konkret aus

Eine typische Kleinunternehmer-Rechnung passt auf eine DIN-A4-Seite und enthält keine einzige Umsatzsteuerzeile. Der Aufbau folgt einer klaren Struktur, die sich seit Jahren bewährt hat und die auch Buchhaltungssoftware wie Lexware Office, sevDesk oder FastBill genau so ausgibt.

Oben stehen deine Absenderdaten mit Steuernummer und Kontakt. Darunter folgt der Rechnungsempfänger, dann Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Leistungsdatum. Der Hauptteil listet die Leistungen: bei Beratungsprojekten typischerweise mit Stundenzahl, Stundensatz und Zwischensumme, bei Werken oder Pauschalen mit einer klaren Positionsbeschreibung. Ein Beispiel: „Konzeption und Umsetzung Landingpage, 18 Stunden à 95,00 EUR = 1.710,00 EUR." Darunter erscheint der Gesamtbetrag von 1.710,00 EUR, gefolgt vom §19-Hinweis, dem Zahlungsziel (üblicherweise 14 Tage) und der Bankverbindung mit IBAN und BIC.

Wer regelmäßig nach Stunden abrechnet, sollte den Leistungsnachweis strukturiert führen. Eine saubere Zeiterfassung für Selbstständige macht die Rechnungsstellung deutlich schneller und stützt bei Rückfragen. Für die Kalkulation hilft die Anleitung zur Stundensatz-Berechnung. Wer als Subunternehmer für einen Generalunternehmer arbeitet, findet in der Anleitung für Subunternehmer-Rechnungen die zusätzlichen Besonderheiten.

Lohnt sich die Regelung für dich? Vor- und Nachteile

Die Kleinunternehmerregelung spart Bürokratie, kostet dich aber den Vorsteuerabzug. Ob sich der Verzicht lohnt, hängt vom Kundenmix und von deiner Kostenstruktur ab.

Dafür spricht: keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, schlankere Buchhaltung. Privatkunden zahlen effektiv weniger, weil du sie nicht mit 19 Prozent belastest. Direkt nach der Gründung reduziert das den Aufwand spürbar.

Dagegen spricht: Du kannst keine Vorsteuer ziehen. Wer 8.000 Euro brutto im Jahr für Laptop, Software, Coworking und Tools ausgibt, verschenkt rund 1.277 Euro. Bei B2B-Kunden ist die Umsatzsteuer ohnehin ein durchlaufender Posten, dein Preis wirkt also höher, ohne dass der Kunde mehr zahlt. Und die §19-Zeile signalisiert manchen Auftraggebern, dass du klein bist, was im Beratungs- und IT-Umfeld nicht immer hilft.

Der dritte Punkt ist die Grenze selbst: Wer sich den 25.000 Euro nähert, sollte das laufende Jahr im Blick behalten, denn ein Überschreiten führt ab dem Folgejahr in die Regelbesteuerung.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Die meisten Fehler bei Kleinunternehmer-Rechnungen sind formal und lassen sich in wenigen Minuten beheben, wenn du sie kennst. Der wichtigste: den Umsatzsteuer-Hinweis vergessen. Ohne ihn ist die Rechnung unvollständig. Der zweithäufigste: doch einen Umsatzsteuersatz ausweisen, etwa aus einer alten Vorlage. Damit schuldest du die ausgewiesene Steuer nach §14c UStG dem Finanzamt, obwohl du gar nicht steuerpflichtig bist.

Weitere typische Stolpersteine: Rechnungsnummern mit Lücken oder Doppelungen, weil parallel mehrere Nummernkreise geführt werden. Fehlende Leistungsdaten, die vor allem bei Barzahlung oder monatelangen Projekten auffallen. Sammelrechnungen mit vager Beschreibung wie „Beratungsleistungen im Mai", ohne Zeitraum oder Umfang. Und schließlich der Klassiker: Rechnungen als bearbeitbares Word-Dokument statt als PDF versenden, was formal zwar erlaubt ist, aber unprofessionell wirkt und Manipulationsrisiken birgt.

Bei Rechnungen ins EU-Ausland gilt eine Besonderheit: Erbringst du sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, liegt der Leistungsort beim Empfänger (§3a Abs. 2 UStG) und das Reverse-Charge-Verfahren greift auch für Kleinunternehmer. Die Rechnung geht ohne deutsche Umsatzsteuer raus, braucht aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" sowie deine USt-IdNr. und die des Kunden, nicht den §19-Hinweis. Bei größeren B2B-Aufträgen ins EU-Ausland lohnt sich eine kurze Rücksprache mit dem Steuerberater, weil die Umsatzsteuerregeln je nach Leistungsart unterschiedlich greifen.

Der Wechsel zur Regelbesteuerung

Der Übergang zur Regelbesteuerung passiert entweder freiwillig oder automatisch beim Überschreiten der Umsatzgrenzen, und er verändert deine Rechnungen grundlegend. Ab dem Tag, an dem du regelbesteuert bist, weist du Umsatzsteuer aus, üblicherweise 19% oder ermäßigt 7%. Der §19-Hinweis verschwindet, dafür kommen Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag getrennt in die Rechnung.

Freiwillig kannst du jederzeit zum Jahreswechsel wechseln, mit einer Bindung von fünf Kalenderjahren. Das lohnt sich, wenn deine Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind (also Unternehmen, keine Privatpersonen) und du selbst hohe Vorsteuerbeträge geltend machen kannst. Bei Privatkunden ist der Wechsel meist nachteilig, weil deine Preise für sie um 19% teurer werden.

Automatisch wechselst du, sobald du die 100.000 EUR im laufenden Jahr überschreitest. Ab der Rechnung, mit der du die Grenze reißt, gilt die Regelbesteuerung. Praktisch heißt das: Zwei parallele Rechnungsvorlagen bereithalten, die Umsatzstände genau überwachen und rechtzeitig die Buchhaltung umstellen. Wer nah an der Grenze arbeitet, sollte monatlich prüfen und Umsatzsteuervoranmeldungen frühzeitig vorbereiten. Eine strukturierte Projektabrechnung hilft dabei, den Überblick über kumulierte Umsätze zu behalten und den Umstieg sauber zu dokumentieren.

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So geht es

  1. 1

    Kopfdaten eintragen

    Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers sowie des Empfängers, klar getrennt und lesbar.

  2. 2

    Rechnungsnummer vergeben

    Fortlaufend und einmalig, zum Beispiel 2026-014 oder K-2026-0032. Keine Lücken, keine Duplikate.

  3. 3

    Leistung und Zeitraum beschreiben

    Was wurde erbracht, wann und in welchem Umfang? Bei Stunden: Anzahl, Stundensatz, Zeitraum.

  4. 4

    Nettobetrag ausweisen

    Kein Umsatzsteuer-Ausweis. Nur der Rechnungsbetrag ohne MwSt. steht als Gesamtsumme.

  5. 5

    §19-UStG-Hinweis ergänzen

    Zum Beispiel: 'Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.' Ein Satz reicht.

  6. 6

    Zahlungsziel und Bankdaten

    Zahlungsfrist (meist 14 Tage), IBAN, BIC und optional Verwendungszweck angeben.

Checkliste

  • Vollständiger Absender mit Steuernummer
  • Empfängeradresse korrekt
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungs- und Leistungsdatum
  • Leistungsbeschreibung mit Menge
  • Nettobetrag ohne Umsatzsteuer
  • Hinweis auf §19 UStG
  • Bankverbindung und Zahlungsziel

Häufige Fragen

Was muss ich als Kleinunternehmer auf eine Rechnung schreiben?

Die Pflichtangaben nach §34a UStDV: Name und Adresse von dir und Kunde, Steuernummer oder USt-IdNr., fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Beschreibung der Leistung, Nettobetrag und Hinweis auf §19 UStG. Die Umsatzsteuer entfällt, muss aber ausdrücklich erwähnt werden.

Wie lautet die richtige Formulierung für den §19-UStG-Hinweis?

Ein Satz reicht, wichtig ist die klare Aussage. Gängige Formulierungen sind: 'Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.', 'Rechnungsbetrag enthält gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer.' oder 'Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.' Die Formulierung muss auf jeder Rechnung stehen, sonst ist sie formal unvollständig.

Wie sieht eine Rechnung eines Kleinunternehmers aus?

Optisch wie jede andere Rechnung, nur ohne Umsatzsteuer-Zeile. Statt 19% MwSt. steht ein Satz wie 'Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.' Der Rechnungsbetrag ist gleichzeitig Netto- und Bruttobetrag.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Kleingewerbe?

Ja. 'Kleingewerbe' beschreibt die gewerberechtliche Form (kein Handelsregistereintrag, kein Kaufmann nach HGB), 'Kleinunternehmer' die umsatzsteuerliche Einordnung nach §19 UStG. Beides lässt sich kombinieren: Ein Kleingewerbetreibender kann Kleinunternehmer sein, muss es aber nicht. Die Rechnungspflichten sind identisch, wenn du die Regelung nach §19 UStG nutzt.

Wer zahlt Mehrwertsteuer bei Kleinunternehmern?

Niemand. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und führen keine an das Finanzamt ab. Der Kunde zahlt nur den Nettobetrag. Im Gegenzug kannst du auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer verwenden?

Ja. Die fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer ist Pflicht, für Kleinunternehmer nach §34a UStDV. Du kannst das Format frei wählen, solange keine Nummer doppelt vergeben wird und keine erkennbaren Lücken entstehen.

Was passiert bei Überschreiten der Umsatzgrenze?

Der Umsatz, mit dem du die 100.000-EUR-Grenze im laufenden Jahr überschreitest, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Ab dieser Rechnung weist du Umsatzsteuer aus, alle vorherigen bleiben gültige Kleinunternehmer-Rechnungen. Der Übergang muss dem Finanzamt gemeldet werden.

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